Personenunternehmen müssen grundsätzlich ihren Gewinn – unabhängig ob dieser im Unternehmen verbleibt (sog. Thesaurierung) oder entnommen wird – mit ihrem individuellen Steuersatz der Besteuerung unterwerfen.
Eine Ausnahme hiervon sieht die sog. Thesaurierungsbesteuerung vor, die dazu führt, dass Gewinne, welche im Unternehmen belassen werden, auch nur einer Besteuerung mit einem fixen Steuersatz von 28,25 % unterworfen.
Ab dem Jahr 2024 wurden hier Änderungen vorgenommen, die bei der Berechnung, auf welchen Gewinnanteil überhaupt dieser besondere Steuertarif in Anspruch genommen werden kann, zu einem deutlich höheren begünstigten Gewinnanteil führen. Insbesondere für ertragsstarke Personenunternehmen bietet sich damit ab dem Jahr 2024 eine neue Möglichkeit der Steueroptimierung.
Hinweis: Die Regelung ist jedoch – nach wie vor – sehr komplex. Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch über die Vor- und Nachteile der sog. Thesaurierungsbesteuerung.