Mit Rat und Tat an Ihrer Seite

Unser kompetentes Team aus Steuerberatern und Steuerfachangestellten ist jederzeit gerne für Sie da.

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Steuerkanzlei Schneider & Schäffer

Ihr Ansprechpartner für alle Ihre steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen

Sie suchen eine Steuerkanzlei im Großraum Ingolstadt, die die notwendige Erfahrung hat und Sie auch in die Zukunft begleiten kann? Sie suchen ein Steuerbüro, das Sie unbürokratisch, individuell und ganzheitlich berät? Sie brauchen einen Steuerberater, der Sie vor Behörden vertritt, Ihnen hilfreich zur Seite steht und für Ihr Recht kämpft?

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Steuerberatung für GmbH/Kapitalgesellschaften
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Ihr kompetentes Team für Steuerfragen

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Martin Schneider Martin Schneider
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Partner, Steuerberater
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Steuerberater
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Steuerberaterin

Flexibel und zukunftsorieniert

Wir unterstützen die digitale Buchführung mit DATEV Unternehmen online. Sparen Sie mit uns Zeit und Geld. Weitere Infos finden Sie in diesem kurzen Erklär-Video. Oder sprechen Sie uns an - wir beraten Sie gerne!

Wir finden immer die bestmögliche Lösung für Sie

Ob Hilfe in Steuerangelegenheiten oder ganzheitliche Beratung - wir denken, arbeiten und handeln immer zu Ihrem Vorteil.

Kompetent und zuverlässig

Fachmännischer Rat im aktuellen Steuerrecht und Termintreue sind unser Tagesgeschäft.

Vorausschauend und klar

Langfristige Steuerkonzepte unter Abwägung Ihrer Interessen sind Ziel unserer Beratung.

Ergonomisch und praxisnah

Mit zielführendem Rat begleiten wir Sie bei der praktischen Umsetzung Ihrer Vorhaben.

Ganzheitlich und Individuell

Auf der Basis Ihrer persönlichen Sachverhalte entwickeln wir maßgeschneiderte Konzepte.

FAQ - Häufige Fragen

Unsere Steuerberater stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

Schneider & Schäffer Steuerkanzlei Ingolstadt Hepberg Team

Mit der Wahl Unternehmensform erfolgt eine wichtige Weichstellung für Ihr Unternehmen. Eine fundierte Planungsrechnung durch einen erfahrenen Steuerberater ist für Bankfinanzierungen unverzichtbar. Daneben unterstützen wir Sie bei allen behördlichen Formularen und Anträgen.

Wir beraten Sie :

  • Bei Fragen zu Buchhaltung und Steuerrecht
  • Beim Kauf eines bestehenden Unternehmens und der damit verbundenen Kaufpreisfindung
  • Bei der Vorlage von behördlichen Bescheinigungen

Eine Erbschaft setzt voraus, dass ein Erbfall eingetreten ist.  Selbst in diesem Fall gibt es noch Möglichkeiten die anfallende Erbschaftsteuer z.B.  durch die Ausschlagung der Erbschaft oder die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu verringern.

Bei einer vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung unter Lebenden) kann durch rechtzeitige Beratung und vorzeitige Nutzung von Freibeträgen eine große Ersparnis bei beiden Steuern erzielt werden.

News & Tipps zu Steuern und Finanzen

Änderung des Altersentlastungsbetrags

Allgemein10. November 2024

Ab Vollendung des 64. Lebensjahres erhalten Steuerpflichtige einen Altersentlastungsbetrag für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, für Mieteinkünfte oder für gewerbliche und freiberufliche Einkünfte. Dieser Altersentlastungsbetrag mindert sich seit 2005 für jeden neuen Jahrgang und sollte ursprünglich ab dem Jahr 2040 auf 0 EUR abgeschmolzen sein. Nunmehr wurde – im Zusammenhang mit der Beseitigung der Doppelbesteuerung von[…]

Elektronische Rechnung wird in Deutschland Pflicht!

Allgemein22. Oktober 2024

Schon mit Wirkung ab dem 01.01.2025 wurde durch das Wachstumschancengesetz die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) ins Leben gerufen. Sie greift allerdings „nur“ bei Leistungen zwischen zwei inländischen Unternehmern (inländisches B2B-Geschäft). Außerdem gibt es einige Ausnahmen und abhängig von der Unternehmensgröße gelten verschiedene Übergangsfristen. Auf die wichtigsten Punkte der umfassenden neuen Verpflichtung soll[…]

Temporäre Erweiterung des Verlustvortrags

Allgemein1. Oktober 2024

Ein Verlustvortrag ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR/2 Mio. EUR (Ledige/zusammenveranlagte Steuerpflichtige) in unbegrenzter Höhe zulässig. Für den Betrag, der den Sockelbetrag überschreitet, war der Verlustvortrag bis Ende 2023 auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahrs begrenzt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag vorübergehend auf 70 %[…]

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