Besteuerung von Kryptowerten – BFH muss nun entscheiden!

Allgemein4. Mai 2022

Die Besteuerung von Kryptowerten (also: Bitcoin, Ethereum und Co.) ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt. Dies könnte sich jedoch bald ändern, da nun hierzu ein Verfahren beim BFH anhängig ist. Hintergrund ist ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln.

Auffassung Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzministerium hat bisher zwar noch keine finale Verwaltungsanweisung zur Besteuerung von Kryptowerten herausgegeben. Dennoch wird die Thematik (aufgrund einer Entwurfsfassung eines BMF-Schreibens) von den Finanzbehörden weitgehend einheitlich gehandhabt. Danach stellen Kryptowerte aus steuerlicher Sicht „Wirtschaftsgüter“ dar.

Eine Folge hieraus ist, dass auch im Privatvermögen Gewinne aus dem Handel mit Kryptowerten steuerbar sind, wenn Anschaffung und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgen (= Spekulationsfrist). Werden die Kryptowerte zwischenzeitlich zur Einkunftserzielung genutzt (z.B. für sog. „Lending“ oder „Staking“), verlängert sich die Spekulationsfrist sogar auf zehn Jahre.

Verfassungsrechtliche Bedenken, wonach die Gleichheit im Besteuerungsverfahren aufgrund mangelnder Kontrollmöglichkeiten und damit eines strukturellen Vollzugsdefizits (Stichwort: „der Ehrliche ist der Dumme“) verletzt sei, teilt die Finanzverwaltung nicht.

Bisherige Finanzgerichtsrechtsprechung

Bislang gab es folgende Entscheidungen von Finanzgerichten (FG) zur Thematik der Besteuerung von Kryptowerten:

  • FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2019: Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz à Kryptowerte sind Wirtschaftsgüter und unterliegen der Besteuerung; ein strukturelles Vollzugsdefizit besteht nicht à Finanzverwaltung hat gewonnen
  • FG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2020: Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz à Es ist fraglich, ob Kryptowerte Wirtschaftsgüter sind à Finanzverwaltung hat verloren
  • FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021: Hauptsacheverfahren à Kryptowerte sind Wirtschaftsgüter und unterliegen der Besteuerung; ein strukturelles Vollzugsdefizit besteht nicht à Finanzverwaltung hat gewonnen à Das Urteil ist rechtskräftig.

Aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln

Mit Urteil vom 25.11.2021 hat sich das FG Köln nun als viertes deutsches Finanzgericht mit der Besteuerung von Kryptowerten befasst. Es hat dabei in einem Hauptsacheverfahren (wie schon das FG Baden-Württemberg) die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Insbesondere geht auch das FG Köln davon aus, dass es sich bei Kryptowerten (betroffen waren hier Bitcoin, Ethereum und Monero) um Wirtschaftsgüter handelt und dass kein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt. Gegen dieses Urteil ist mittlerweile aber die Revision beim BFH anhängig, so dass dieser das letzte Wort haben wird.

Fazit:

Ob die Besteuerung der Gewinne aus dem privaten Handel mit Kryptowerten wirklich der Besteuerung unterliegen, muss nun also der BFH klären. Bis dahin sollten diese Gewinne, soweit sie innerhalb der einjährigen bzw. zehnjährigen Spekulationsfrist angefallen sind, im Rahmen der Einkommensteuererklärung offengelegt werden. Die entsprechenden Bescheide sind dann aber unter Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren offen zu halten.

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