Neue Entfernungspauschalen ab 2021

Allgemein29. Dezember 2020

Im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 € für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 wird die erhöhte Entfernungspauschale dann noch einmal auf 0,38 € je Entfernungskilometer aufgestockt.

Achtung: Unberührt bleiben die Regelungen für die ersten 20 Entfernungskilometer. Hier gilt weiterhin der Abzug von 0,30 € je vollem Kilometer.

Beispiel

A fährt an 110 Tagen 40 Kilometer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Für das Jahr 2021 ergibt sich folgende Pauschale:

  • 110 Arbeitstage x 20 Kilometer (einfache Fahrt) zu je 0,30 € Pendlerpauschale = 660 €
  • 110 Arbeitstage x 20 Kilometer (einfache Fahrt) zu je 0,35 € Pendlerpauschale = 770 €

Insgesamt ermittelt sich für A ein Pauschalabzug von 1.430 €

Die Entfernungspauschale wird grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig gewährt. Sie ist damit nicht an die Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels gebunden. Fahrradfahrer, Bahnfahrer oder Mitglieder von Fahrgemeinschaften profitieren in gleicher Weise wie Fernpendler, die mit dem (eigenen) Pkw fahren.

Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des BFH werden im Fall eines Unfalls auf dem Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte Heilungskosten nicht von der Entfernungspauschale abgedeckt. Daher können diese als Werbungskosten steuermindernd in Abzug gebracht werden. Arbeitnehmer, die auf ihrem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten haben, sollten daher alle damit zusammenhängenden Belege (Rechnungen von Arztbehandlungen und Physiotherapie aber auch den Polizeibericht) sammeln, um im Zweifel die entsprechenden Kosten dem FA gegenüber nachweisen zu können.

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