Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Allgemein3. Mai 2021

Aktuelle Rechtslage

Nach aktueller Rechtslage können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 € netto sofort abgeschrieben werden. Bei teureren Wirtschaftsgütern können die Kosten nur in Höhe der Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer geltend gemacht werden.

Finanzverwaltung schafft Ausnahmeregelung für digitale Wirtschaftsgüter

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ermöglicht die Finanzverwaltung nun eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter unabhängig von der 800 €-Grenze. Ermöglicht wird dies durch die Annahme einer fiktiven Nutzungsdauer von einem Jahr. Nach dem kürzlich veröffentlichten BMF-Schreiben gilt die Ausnahmeregelung sowohl für

  • Kosten für Computerhardware (z.B. Laptop, Docking-Station, externe Speicher, etc.) als auch
  • Software zur Dateneingabe und –verarbeitung (inkl. ERP-Systeme).

Die Regelung greift außerdem nicht nur für in 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter. Digitale Wirtschaftsgüter die in früheren Jahren angeschafft wurden, sind ebenfalls begünstigt. Bei ihnen kann der steuerliche Restbuchwert in 2021 vollständig abgeschrieben werden.

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