Überblick über die aktuellen Corona-Hilfen

Allgemein17. Dezember 2020

Novemberhilfe wird um Dezemberhilfe erweitert

Aktuell im Fokus steht die Novemberhilfe. Diese unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun – aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10.01.2021 – als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen:

Direkt betroffen sind hierbei alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen hierbei ebenfalls als direkt betroffene Unternehmen.

Als indirekt betroffene Unternehmen zählen alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Mit der November- und Dezemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November/Dezember 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU)

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November/Dezember 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Überbrückungshilfe II und III

Aktuell läuft daneben noch bis zum 31.12.2020 die Unterstützung durch die Überbrückungshilfe II. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31.1.2021 gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II wird ab dem Januar 2021 durch die Überbrückungshilfe III abgelöst, welche um eine sog. Neustarthilfe erweitert wird. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.

Weiterhin soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe III – einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details durch die Ministerien erarbeitet.

KFW-Schnellkredit

Darüber hinaus können Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten den KfW-Schnellkredit nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 € erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Daneben: Stundungsmöglichkeiten beim Finanzamt

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19.3.2020 – bis zum 31.3.2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.6.2021. Damit werden die Regelungen des BMF-Schreibens v. 19.3.2020, die bis 31.12.2020 befristet waren, angemessen verlängert.

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