Unternehmen, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Vorjahr nicht überschritten haben, können beim Kauf beweglicher Gegenstände für das betriebliche Anlagevermögen neben der regulären Abschreibung auch eine Sonderabschreibung geltend machen. Die Höhe dieser Sonder-Afa (welche auch über vier Jahre gestreckt werden kann) wurde nun ab dem Jahr 2024 von 20 % auf 40 % erhöht.
Hinweis: Neben der Beschränkung der Gewinngrenze ist zu beachten, dass die Sonder-Afa nur für solche Wirtschaftsgüter zulässig ist, die im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr jeweils zu 90 % betrieblich genutzt werden. Dieses ist bspw. bei einem betrieblichen Kfz nicht der Fall, wenn die (mögliche) Privatnutzung durch den Unternehmer mittels der sog. 1 %-Methode ermittelt wird.