Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag von
9.168 € auf 9.408 €. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein
Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 €
verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 €. Daneben
wird auch die inflationsbedingte kalte Progression für alle Steuerzahler
ausgeglichen.
Kinderfreibeträge wurden erhöht
Die Freibeträge für
Kinder werden für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 € auf 7.812 €
angehoben. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich auf
9.408 €.
Wechsel der Lohnsteuerklasse
Ehegatten/Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr
als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Unabhängig vom
Vorliegen besonderer Gründe kann damit unterjährig die Steuerlast im Rahmen der
gesetzlichen Regelungen optimiert werden.