Darf ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Elektro-Dienstwagen nutzen, muss er für die Privatnutzung sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen geldwerten Vorteil versteuern.
Bei Kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen wird dieser geldwerte Vorteile grds. mit der sog. 1 %-Regelung (maßgeblich ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs) bemessen. Für reine Elektrofahrzeuge wird grds. nur die Hälfte der 1 %-Regelung angewandt, diese kann sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf ein Viertel, also 0,25 % des Bruttolistenpreis, reduzieren. Dafür darf der Bruttolistenpreis des Elektro-Dienstwagens bei Anschaffungen ab dem 01.01.2024 nicht mehr als 70.000 EUR (vorher 60.000 EUR) betragen.
Hinweis: Diese Vergünstigung gilt auch bei Ermittlung des geldwerten Vorteils durch Führen eines (ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchs. Hier werden bei Ermittlung der Gesamtaufwendungen für den Elektro-Dienstwagen die Abschreibungsbeträge bzw. die Leasingraten nur zu 1/4 erfasst.