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Einführung einer degressiven Gebäudeabschreibung
Eine wichtige und hochinteressante Neuregelung gibt es für Wohnungsvermieter und Investoren: Unter bestimmten Voraussetzungen ist nun für Wohnungsneubauten (nicht für Bestandsimmobilien!) eine Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung (Afa) von 5 %, anstatt der aktuell möglichen linearen Afa von 2 % bzw. 3 % möglich.
Dieses Wahlrecht ist jedoch an strenge zeitliche Vorgaben gebunden:
- Es muss entweder im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 mit der Herstellung der Immobilie begonnen werden bzw. worden sein oder
- Die Immobilie muss in diesem Zeitraum erworben werden und der Erwerb findet (oder fand) im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes statt.
Es müssen also in der Praxis Herstellungs- und Anschaffungsfälle unterschieden werden. In beiden Varianten gibt es unterschiedliche Anforderungen an die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Wahlrechts.
Hierbei gilt es folgende Spielregeln zu beachten:
- Baubeginn: Wurde die Baugenehmigung von der Gemeinde vor dem 01. Oktober 2023 erteilt beginnen die Bauarbeiten aber erst nachweislich nach diesem Datum (Datum der Bauanzeige), kann ein Vermieter von der degressiven Gebäudeabschreibung profitieren.
- Wechsel der Afa-Methode: Der Vermieter hat ein Wahlrecht. Er kann jederzeit von der degressiven Gebäudeabschreibung zur linearen Gebäudeabschreibung wechseln.
- Zeitanteilige Afa: Wird das vermietete Gebäude während des Jahres fertigstellt, gilt auch bei der neuen 5%igen degressiven Abschreibung, dass die Gebäudeabschreibung in diesem Jahr nur anteilig ab dem Monat der Fertigstellung als Werbungskosten abgezogen werden darf.
Hinweis: Die Regelungen zur Inanspruchnahme der degressiven Gebäude-Afa sind sehr komplex und bedürfen einer individuellen Prüfung des Einzelfalls. Gerne stehen wir Ihnen hier beratend zur Seite und klären, ob diese Steuerbegünstigung für Ihr Objekt in Frage kommt.