Haushaltsnahe Aufwendungen

Allgemein4. Februar 2021

Zum Jahresende sollte geprüft werden, ob bereits der Rahmen für Steuerminderungen ausgeschöpft ist, der für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Privathaushalt beansprucht werden kann.

Gegebenenfalls ist zu erwägen, begünstigte Arbeiten noch in das Jahr 2020 vorzuziehen oder aber in das Jahr 2021 zu verschieben, wenn die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft sind. Maßgeblich für die Gewährung der Steuerermäßigung ist das Jahr, in dem die Rechnung gezahlt wird.

Hinweise: Begünstigt sind stets nur Aufwendungen für Arbeitsleistungen, niemals der Materialaufwand. Der Steuerabzug wird nur gewährt, wenn über die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung vorliegt, die unbar – also rglm. durch Überweisung – beglichen wurde. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für begünstigte Tätigkeiten ist auch gegeben, wenn sich der Haushalt in einem Heim befindet (z. B. Altenheim, Pflegeheim oder Wohnstift) – die Aufwendungen müssen dann aber von der im Heim untergebrachten Person getragen werden.

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