Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen wird die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum verbessert. Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt.
Diese Grenze sinkt auf 50 %. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen.
Hinweis: Beträgt die Miete zwar mehr als 50 %jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit einer Einkünfteerzielungsabsicht erfolgt. Der Nachweis wird hierbei mittels einer sog. Überschussprognose über einen Vermietungszeitraum von 30 Jahren geführt.