Ende Februar hat der Bundestag das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Es enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird über den 30.06.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 (!) verlängert. Getränke bleiben hiervon jedoch ausgenommen.
Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.
Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Sie gilt jedoch als sicher.