Einführung einer Homeoffice-Pauschale

Allgemein5. Januar 2021

Die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer ließen sich nur unter strengen Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied 2016, dass Aufwendungen für „einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird“ nicht als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten berücksichtigt werden. Das heißt: Einen Schreibtisch im Durchgangszimmer, die Arbeitsecke im Wohnzimmer oder den Laptop auf dem Küchentisch akzeptierte das Finanzamt nicht.

Nun aber reagiert der Gesetzgeber auf die aktuelle „Zwangs-Homeoffice-Situation“ vieler Arbeitnehmer und Selbständiger. Für die Jahre 2020 und 2021 wird Betroffenen auch bei Nichtvorliegen eines als Arbeitszimmers zu qualifizierenden abgeschlossenen Raums in den eigenen vier Wänden eine Pauschale i.H.v 5 EUR pro Tag gewährt. Es zählen aber nur Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt wurde. Außerdem wird die Pauschale auf einen Höchstbetrag von 600 EUR im Jahr gedeckelt (entspricht maximal 120 Tage).

Achtung: Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Die Pauschale in Höhe von 1.000 EUR wird bei der Steuerberechnung pauschal vom Einkommen abgezogen für Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitskleidung oder Weiterbildungen. Von daher wird sich die Homeoffice-Pauschale wahrscheinlich nur für wenige Arbeitnehmer wirklich im Geldbeutel bemerkbar machen, es sei denn diese können andere (hohe) Werbungskosten – zum Beispiel im Rahmen der Ausstattung des Homeoffice – geltend machen.

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