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Optimale Steuerklassen bei Arbeitnehmer-Ehegatten oder Lebenspartnern für 2021
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2021 veröffentlicht. Es gilt für Ehegatten oder Lebenspartner, die beide Arbeitnehmer sind.
Steuerklassen prüfen
Verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor wählen. Die Wahl der Steuerklasse beeinflusst nicht nur das Nettogehalt, sondern auch die Höhe der Lohnersatzleistungen. Für den Bezug des Arbeitslosengeldes ist die zum Jahresbeginn eingetragene Steuerklasse entscheidend. Wer im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit rechnet, sollte deshalb noch in diesem Jahr seine Steuerklasse überprüfen. Die günstigste Steuerklasse ist die Steuerklasse III, gefolgt von der Steuerklassenkombination IV mit Faktor und der Steuerklasse IV ohne Faktor. Zuletzt kommt die Steuerklasse V mit dem höchsten Lohnsteuerabzug und somit den geringsten Nettobezügen.
Antragstellung
Die in diesem Jahr gewählte Steuerklasse wird auch im Kalenderjahr 2021 angewendet. Soll die ursprüngliche Steuerklassenkombination nicht weiter gelten, so kann eine andere Steuerklasse beim Wohnsitzfinanzamt bis zum Ende 2020 beantragt werden. Vordrucke zum Steuerklassenwechsel stehen im Internet zum Download zur Verfügung, beispielsweise im Formularcenter der Finanzverwaltung. Der Antrag selbst muss jedoch ausgedruckt und zum Finanzamt geschickt werden. Eine elektronische Variante steht noch nicht zur Verfügung.
Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens
Die Steuerklassenkombination III/V ist denjenigen Paaren zu empfehlen, deren Bruttolöhne sich etwa auf zwei Drittel und ein Drittel auf die Ehepartner verteilen. Liegen die Löhne noch weiter auseinander, führt die Kombination III/V in der Regel zu Steuernachzahlungen.
Die Steuerklasse IV/IV ist optimal bei annähernd gleichen Arbeitseinkommen der Ehe- und Lebenspartner.
Beim Faktorverfahren wird die Lohnsteuerbelastung der Steuerklasse IV bei beiden Ehepartnern in gleichem Umfang verringert. Der Faktor wird aus der voraussichtlichen gemeinsamen Steuerbelastung der Ehepartner berechnet. Die Anwendung des Faktorverfahrens führt in der Regel weder zu einer hohen Nachzahlung noch zu einer Erstattung der Lohnsteuer.